[ Auszug: (1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen
und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf
stattfinden soll. Die ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]